FAQ über Sternenkinder

Was genau ist ein Sternenkind?

 

  • Als Sternenkind bezeichnet man Kinder die vor, während oder kurz nach der Geburt sterben.

 

 

Wo liegt der Unterscheid zwischen einer Fehlgeburt und einer Totgeburt?

 

  • Medizinisch spricht man von einer Fehlgeburt, wenn ein Kind ohne Lebenszeichen zur Welt kommt,  ein Geburtsgewicht von 500 g nicht erreicht und/oder unter der 24. Schwangerschaftswoche ist.
  • Bei einer Totgeburt kommt das Kind ohne Lebenszeichen zur Welt, hat ein Gewicht von mindestens 500 g und/oder ist nach der 24. Schwangerschaftswoche geboren.

 

 

Kann/Darf ein Sternenkind bestattet werden?

 

  • Bestattungsrecht ist Ländersache. Dies insgesamt zusammenzufassen, bedarf einer Tabelle. Wir können hier die Auflistung von Aeternitas empfehlen.
     

Hat die Mutter ein Recht auf Begleitung durch eine Hebamme?

 

  • Ja! Hierbei spielen das Gewicht und die Schwangerschaftswoche des Kindes keine Rolle. Die Hebamme kann die Hilfe von bis zu 8 Stunden vor der Geburt eines Sternenkindes und die Hilfe für die Dauer von bis zu 3 Stunden danach, einschließlich aller damit verbundenen Leistungen und Dokumentationen mit der Krankenkasse der Mutter abrechnen.
  • Ebenfalls hat die Mutter das Recht auf einen Rückbildungskurs, sowie die Nachsorge im Wochenbett durch eine Hebamme. Für den Raum Bremen und umzu empfehlen wir die Hebammen für verwaiste Babymütter

 

Wie ist es mit dem Mutterschutz geregelt?

 

  • Wiegt das Kind über 500 g oder ist die 24. Schwangerschaftswoche erreicht oder gab es Anzeichen von Leben (z. B. eine pulsierende Nabelschnur, ein Herzschlag, eine Atmung, dies gilt auch bei unter 500g), bestehet Anspruch auf Mutterschutz.
    Sind von den 6 Wochen vor der Geburt noch keine Tage in Anspruch genommen, stehen der Mutter diese voll zu. Sind bereits Tage oder Wochen davon genommen, wird der Rest Anteilig berechnet. Hinzu kommen die regulären 8 Wochen nach der Entbindung. Liegt das Geburtsgewicht unter 2.500 g wird das Kind zusätzlich als Frühgeburt eingestuft. Der Mutterschutz verlängert sich somit um weitere 4 Wochen auf insgesamt 12.
    Somit können der Mutter insgesamt bis zu 18 Wochen Mutterschutz zustehen.

 

Besteht ein Kündigungsschutz für die Mutter?

 

Bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung besteht ein Kündigungsschutz für die Mutter. Dies gilt gem. §17 Abs. 1 und 2 MuSchG auch für Fehlgeburten nach der 12. Schwangerschaftswoche. Wichtig hierbei ist, das dem Arbeitgeber die Schwangerschaft/Entbindung zum Zeitpunkt der Kündigung bekannt war oder innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung mitgeteilt wird.